Öffnungszeiten Rathaus
Mo. – Fr. 8.00 – 12.00 Uhr
Do. auch 13.30 – 18.00 Uhr
Notrufnummern im Landskreis Landshut
Polizei | 110 |
Feuerwehr | 112 |
Rettungsdienst/ Notarzt | 112 |
Giftnotruf | 089/19 240 |
Ärztlicher Bereitschaftsdienst | 116 117 |
Geburten
Wurde Ihr Kind im Gemeindegebiet von Furth, Obersüßbach oder Weihmichl geboren (meist Hausgeburt), so ist das Standesamt Furth für die Beurkundung der Geburt sowie für Erklärungen zur Namensführung Ihres Kindes zuständig.
Die Beurkundung der Geburt erfolgt unabhängig vom Wohnort oder der Staatsangehörigkeit der Eltern bei dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde.
Vaterschaftsanerkennungen und Namenserklärungen können hingegen auch beim Wohnsitzstandesamt vorgenommen werden; diese werden dann an das für die Entgegenname zuständige Standesamt weitergeleitet.
Alle Eltern:
- Personalausweise oder Reisepässe der Eltern
- Erklärung zur Namensführung des Kindes, von beiden Elternteilen unterschrieben
(Formblatt erhalten Sie bei der Anmeldung im Krankenhaus bzw. Geburtshaus)
Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind, ZUSÄTZLICH:
- Heiratsort in Bayern: Eheurkunde
- Heiratsort im Rest Deutschlands oder im Ausland: Eheurkunde, sowie Geburtsurkunden der Eltern (bei ausländischen Urkunden mit entsprechender Überbeglaubigung wie Apostille oder Legalisation und einer Übersetzung)
Wenn die Eltern des Kindes NICHT miteinander verheiratet sind, ZUSÄTZLICH:
- Geburtsurkunden der Eltern (bei ausländischen Urkunden mit entsprechender Überbeglaubigung wie Apostille oder Legalisation und einer Übersetzung)
- Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft (Das Vaterschaftsanerkenntnis kann – jeweils nach vorheriger Terminabsprache – vor oder nach der Geburt erklärt werden: beim Standesamt des Wohnorts der Eltern oder beim Standesamt Furth, sowie bei jedem Jugendamt)
- ggf. Urkunde über die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts (beim Jugendamt)
- ggf. Erklärung über Namenserteilung
sofern die Mutter bereits verheiratet war/ist:
Nachweise über die letzte Eheschließung (Heiratsurkunde) und deren Auflösung (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil) und ggf. Urkunden über Namensänderungen
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft notwendig.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann vor oder nach der Geburt erfolgen. Dies erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die kostenfrei ist und beifolgenden Stellen aufgenommen werden kann:
• Standesamt des Wohnortes eines Elternteils/der Eltern
• Standesamt Furth
• jedes Jugendamt
Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich.
Die Zustimmungserklärung wird in der Regel gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung bei den oben genannten Stellen aufgenommen werden.
Die persönliche Vorsprache aller Beteiligten ist erforderlich.
Falls Sie neben der Vaterschaftsanerkennung auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgeben wollen, sollten Sie diese Erklärung in einem Termin mit der Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt beurkunden lassen. Auch hier ist eine "vorgeburtliche Sorgeerklärung" möglich und empfehlenswert. Standesämter nehmen keine Sorgeerklärungen vor. Genauere Informationen zum Sorgerecht bitten wir Sie sich an das Jugendamt zu wenden.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung ihren Ehenamen erteilen.
Wenn der andere Elternteil auch sorgeberechtigt ist oder wenn das Kind seinen Namen führt, ist es erforderlich, dass der andere Elternteil der Einbenennung zustimmt. Kann die Zustimmung des anderen Elternteils nicht beigebracht werden, kann diese unter Umständen durch das Familiengericht (Amtsgericht) ersetzt werden.
Für detaillierte Auskünfte über eine Einbenennung setzten Sie sich bitte mit dem Standesamt in Verbindung.
Bestimmen die Eltern eines Kindes einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so hat das Kind die Möglichkeit, sich dem Ehenamen seiner Eltern anzuschließen.
Die Erklärung ist beim Standesamt abzugeben und bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Wir weisen Sie darauf hin, dass im Internet private Betreiber von Online-Portalen anbieten, Urkundenbestellungen abzuwickeln.
Dieser Service steht nicht in Verbindung mit dem Standesamt Furth und verursacht unter Umständen höhere Kosten.
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